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BGH - Entscheidung vom 07.04.2016

I ZR 174/14

Normen:
GG Art. 10 Abs. 1
TKG § 88 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen I ZR 174/14

DRsp Nr. 2016/9281

Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der Internetnutzer durch Sperrmaßnahmen aufgrund der Dokumentation und Verarbeitung von Kommunikationsversuchen

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. November 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 10 Abs. 1 ; TKG § 88 Abs. 3 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist weder zulässig noch wäre sie begründet.

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Zwar ist sie gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und von der Beklagten auch innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden. Es fehlt jedoch an einer Beschwer der Beklagten.

1. Die Beschwer einer Partei bemisst sich grundsätzlich nach dem rechtskraftfähigen Inhalt einer Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 , 829; Ball in Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl., Vorbem. § 511 Rn. 22).

Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Für die Beschwer des Beklagten kommt es demgegenüber darauf an, dass die angefochtene Entscheidung für ihn inhaltlich nachteilig ist (materielle Beschwer, vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765 Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14, NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8).

Danach ist der Beklagte zwar beschwert, wenn die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57, BGHZ 28, 349 f.), derzeit unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242 , 244 f.) oder im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO aufgrund einer Aufrechnung einer dem Beklagten zustehenden Forderung abgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146). Von diesen Ausnahmen abgesehen beschwert das klageabweisende Urteil den Beklagten jedoch nicht.

Insbesondere ist es für die Beschwer einer unterlegenen beklagten Partei unerheblich, welche und wieviele Einwendungen sie gegen den Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (vgl. BGH, NJW 1973, 146; NJW-RR 1996, 828 , 829; NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., Vorbem. zu § 511 ff. Rn. 37). Gleichermaßen anerkannt ist, dass auch der vorinstanzlich erfolgreiche Rechtsmittelkläger nicht beschwert ist, wenn er keine andere, sondern dieselbe, lediglich mit einer anderen Begründung versehene Entscheidung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80, NJW 1982, 578 , 579; Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 , 2053; Zöller/Heßler, ZPO , 31. Aufl., Vor § 511 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, Stand 1. März 2016, § 511 Rn. 12).

2. Danach ist die Beklagte durch das Senatsurteil, mit welchem die Revision der Klägerinnen gegen das die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigende Berufungsurteil zurückgewiesen worden ist, nicht beschwert. Das Landgericht, dessen Entscheidung durch die Zurückweisung der Revision rechtskräftig geworden ist, hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und den Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche nicht nur zeitweilig, sondern dauerhaft aberkannt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der vorliegende Fall deshalb mit einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht vergleichbar. Da einer der vorstehend genannten Ausnahmefälle nicht vorliegt, folgt aus der durch den Senat gewählten Begründung der Revisionszurückweisung, die die Beklagte im Wege der Anhörungsrüge angreift und deren Änderung sie - bei gleichbleibendem Ergebnis - erreichen möchte, keine prozessuale Beschwer.

II. Die Anhörungsrüge wäre auch nicht begründet. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt worden. Es fehlt ferner an der nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.

1. Der Senat hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt.

a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133 , 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710 , 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 17. November 2014 - I ZR 120/13, [...] Rn. 2).

b) Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe ihren in der Revisionserwiderung gehaltenen Vortrag dazu übergangen, dass die von den Klägerinnen begehrten Sperrmaßnahmen aufgrund der Dokumentation und Verarbeitung der jeweils erfolgenden Kommunikationsversuche nicht nur eine Kommunikationsverhinderung darstellten, sondern einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der Internetnutzer bedeuteten. Der Senat habe zudem nicht berücksichtigt, dass es - wie von der Beklagten vorgetragen - den Diensteanbietern verwehrt sei, Kenntnisse über dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Tatsachen zu anderen als den in § 88 Abs. 3 TKG genannten Zwecken zu verwenden, so dass eine Verwendung zur Umsetzung von Sperrmaßnahmen unzulässig sei. Der Senat habe weiter substantiierten und mit Beweisangeboten versehenen Vortrag der Beklagten über den für eine Durchführung der Sperrmaßnahmen erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand übergangen, der zur Annahme der Unzumutbarkeit führe. Ferner habe der Senat auch den Vortrag der Beklagten nicht in Betracht gezogen, dass die begehrten Sperrmaßnahmen nicht hinreichend effektiv seien. Die vom Senat genannten Erfahrungen mit der Effektivität von Sperren im europäischen Ausland habe die Beklagte bestritten. Schließlich habe der Senat nicht berücksichtigt, dass die Beklagte hinsichtlich der Problematik der Erfassung legaler Inhalte durch die Sperrmaßnahmen ("Overblocking") darauf hingewiesen habe, das Zahlenmaterial der Klägerinnen sei nicht aussagekräftig und belastbar.

c) Die Rüge der Beklagten ist unbegründet.

aa) Der Senat hat sich eingehend mit der Frage eines durch Sperrmaßnahmen erfolgenden Eingriffs in das Grundrecht der Internetnutzer auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG ) befasst und den Vortrag der Beklagten auch insoweit umfassend zur Kenntnis genommen (BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 60 ff. = WRP 2016, 341 - Störerhaftung des Accessproviders).

bb) Den Vortrag der Beklagten zum wirtschaftlichen Aufwand, der für die Durchführung der begehrten Sperren erforderlich ist, hat der Senat gewürdigt und für unzureichend befunden (BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 42 - Störerhaftung des Accessproviders).

cc) Auch hinsichtlich der Frage der Effektivität der Sperrmaßnahmen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten auch insoweit umfassend zur Kenntnis genommen. Die von der Beklagten als übergangen gerügte Entscheidung des High Court of Justice hat der Senat - wenn auch nicht im Sinne der Beklagten - zitiert (BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 47 - Störerhaftung des Accessproviders). Bei den von der Beklagten angegriffenen Ausführungen des Senats zu den Erfahrungen mit Sperren in anderen europäischen Ländern handelt es sich nicht - wie die Beklagte meint um "eigene Tatsachenschöpfung" des Senats, die das Bestreiten der Beklagten außer Betracht ließe. Das Berufungsgericht hatte diese von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände zu Prüfungszwecken unterstellt und den darin geschilderten Rückgang der Zugriffe im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung als nicht "massiv" bewertet (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081 , 1093 f.). Der Senat hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass das Kriterium hinreichender Effektivität erfüllt ist, wenn man den diesbezüglichen Vortrag der Klägerinnen zugrunde legt (BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 50 - Störerhaftung des Accessproviders). Ob dieser Vortrag zutrifft, war weder Gegenstand des Berufungsurteils noch der Entscheidung des Senats.

dd) Hinsichtlich der Problematik des "Overblockings" hat der Senat den Vortrag der Beklagten ebenfalls umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Senat auf den Anteil rechtmäßiger Inhalte auf der Internetseite "Goldesel.to" Bezug genommen hat, handelt es sich ein weiteres Mal nicht um eigene tatsächliche Feststellungen des Senats, sondern um die rechtliche Beurteilung von Vorbringen der Klägerinnen, welches das Berufungsgericht zu Prüfungszwecken unterstellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein von den Klägerinnen behaupteter, von den Sperrmaßnahmen mitbetroffener Anteil von 4% legaler Inhalte sei nicht "vernachlässigenswert gering" (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081 , 1093). Das rechtliche Gehör der Beklagten ist hierdurch nicht tangiert.

2. Es fehlt schließlich an der nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.

a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen, der betroffenen Partei günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1988, 1963 ; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, NJW-RR 2011, 424 Rn. 17 mwN).

b) Der von der Beklagten gerügte Gehörverstoß ist danach nicht entscheidungserheblich. Die Zurückweisung der Revision durch das Senatsurteil wird nicht von den Erwägungen zum Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG , zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von Sperrmaßnahmen, ihrer Effektivität oder zur Problematik des "Overblockings" getragen, sondern einzig von der Erwägung, dass das begehrte Verbot für die Beklagte nicht zumutbar ist, weil die Klägerinnen zuvor nicht gegen den Betreiber der Internetseite "Goldesel" vorgegangen sind (BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 81 ff. - Störerhaftung des Accessproviders). Es ist daher auszuschließen, dass die Entscheidung des Senats auf einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten beruht.

Vorinstanz: LG Köln, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 362/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 192/11