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BGH - Entscheidung vom 30.06.2016

V ZR 260/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 917

BGH, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen V ZR 260/15

DRsp Nr. 2016/12944

Duldung der Wasserversorgung (Notleitung) des Nachbargrundstücks; Maßgeblichkeit des Interesses des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren; Wertbemessung bei einer Verurteilung zur Duldung einer Notleitung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; BGB § 917 ;

Gründe

I.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, aber nicht unmittelbar aneinander grenzender Hausgrundstücke. Zwischen den Grundstücken befindet sich ein im Eigentum eines Dritten stehendes unbebautes Grundstück. Das Haus der Klägerin verfügt nicht über einen eigenen Anschluss an die öffentliche Wasserleitung, vielmehr verlief der Anschluss von vorneherein über das an die öffentliche Wasserleitung angeschlossene Hausgrundstück des Beklagten, wobei die Wasserleitung das zwischen den Grundstücken liegende unbebaute Grundstück quert. Nachdem die Klägerin ihr Grundstück im Jahre 2011 erworben hatte, schloss sie mit dem Beklagten im August 2011 eine Vereinbarung, wonach ihr "bis auf Widerruf" eine kontinuierliche Wasserversorgung durch die private Wasserleitung gewährt werde. Der Beklagte kündigte die Vereinbarung. Dies hält die Klägerin für treuwidrig, jedenfalls stehe ihr ein Notleitungsrecht zu.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin durch die über sein Grundstück verlaufende Leitung für einen Zeitraum von neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu dulden. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten ohne zeitliche Beschränkung verurteilt, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin über das bestehende Leitungssystem zu dulden, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notleitungsrente in Höhe von 50 €. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren möchte er die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung einer Notleitung analog § 917 BGB richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notleitungsrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 5; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, Grundeigentum 2015, 1156 Rn. 3 - jeweils zu der Wertbemessung bei einer Verurteilung zur Duldung eines Notwegs).

2. Dass sein Grundstück durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Er verweist darauf, dass er gemeinsam mit dem Eigentümer des derzeit unbebauten Nachbargrundstücks eine Bebauung mit acht Wohnhäusern als Doppelhäuser beabsichtige, wobei das bisherige Wohnhaus auf seinem Grundstück abgerissen werden solle. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Notleitung sei mit der geplanten Bebauung unvereinbar. Vielmehr müsste eine neue Leitung verlegt werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten beliefen sich auf mindestens 24.500 €. Hinzu kämen die Kosten, die für die erforderlich werdende Umplanung als solche entstünden und die mit mindestens weiteren 10.000 € zu beziffern seien. Daraus ergebe sich eine Beschwer von 34.500 €.

Davon abgesehen ergebe sich der Wert des Grundstücks maßgeblich aus dessen Bebaubarkeit. Bei einem Bodenrichtwert von 135 €/qm für baureifes Land komme die dauerhafte Einschränkung der Bebaubarkeit angesichts des Grundstückswerts von 270.000 € (2.000 qm x 135 €) einem Minderwert von mindestens 20.001 € gleich. Dies belege auch die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht, welches das Interesse der Klägerin an einem dauerhaften Notleitungsrecht über das Grundstück des Beklagten mit mindestens 20.000 € beziffert habe. Die dauerhafte Duldung der Notleitung und die damit verbundene Beschränkung der Bebaubarkeit als faktische "Grundstücksbelastung" führe zu einer ersichtlich über diesem Betrag liegenden Wertminderung.

b) Eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer ergibt sich hieraus nicht.

aa) Dies folgt zunächst bereits daraus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend ist. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen bzw. führen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 ; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJWRR 2013, 1402 Rn. 3). So liegt der Fall aber hier, da der Beklagte nicht behauptet, bereits am 19. Oktober 2015, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, beabsichtigt zu haben, sein Hausgrundstück abzureißen und unter Einbeziehung des derzeit noch unbebauten Grundstücks mit acht Wohnhäusern zu bebauen. Die von ihm vorgelegten Belege datieren sämtlich vom März 2016. Dies gilt insbesondere für die beiden Schreiben des Architekten G. , in denen die Planungen näher erläutert werden.

bb) Die von dem Beklagten angeführten Mehrkosten für eine Neuverlegung der Wasserleitung beruhen zudem nicht auf der Verurteilung durch das Berufungsgericht und bleiben jedenfalls deshalb bei der Wertbestimmung außer Betracht.

Nach dem Berufungsurteil ist der Beklagte verpflichtet, die Wasserversorgung der Klägerin über das derzeit bestehende Leitungssystem zu dulden. Zur Darlegung der aus dieser Verurteilung folgenden Wertminderung wäre ein Vergleich des aktuellen Verkehrswerts des Grundstücks mit und ohne einem Notleitungsrecht der Beklagten erforderlich. Einen solchen enthält die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; die angeführten Baulandpreise können ihn nicht ersetzen. Ob der Beklagte bei einer künftigen Neubebauung des Grundstücks entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verlegung der Leitung an eine andere Stelle verlangen kann und wer die Kosten einer solchen Verlegung zu tragen hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 30. Januar 1981 - V ZR 6/80, BGHZ 79, 307), ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die niedrige, zwischen den Parteien unstreitige Höhe der Notwegrente von 50 € jährlich gegen eine 20.000 € übersteigende Wertminderung des Grundstücks spricht (vgl. zur Relevanz des Verkehrswerts für die Bestimmung der Höhe der Notwegrente Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32 , 36).

cc) Dass das Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an einem dauerhaften Notleitungsrecht über das Grundstück des Beklagten mit mindestens 20.000 € beziffert hat, ist für die Ermittlung der Beschwer des Beklagten unerheblich. Die Behauptung des Beklagten, die ihn treffende "faktische Grundstücksbelastung" liege ersichtlich über diesem Betrag, ist nicht glaubhaft gemacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 €. Dies entspricht dem Wert, den die Beeinträchtigung des Grundstücks des Beklagten durch das Leitungsrecht nach Auffassung des Landgerichts hat.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 332/13
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 92/14