BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 5 StR 532/15
DRsp Nr. 2016/3418
Definition des Mordmerkmals Heimtücke im Rahmen des Verbergens eines großen Dönermessers hinter dem Rücken des Täters und Erkennbarkeit dessen für das Opfer
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht angesichts des Verbergens des großen Dönermessers hinter seinem Rücken (UA S. 6) und des Umstands, dass der "Kaufhausdetektiv die Tür nicht geöffnet hätte, wenn das Tatwerkzeug bei dem Angeklagten ... für ihn sichtbar gewesen wäre", nicht das Mordmerkmal der Heimtücke in Betracht gezogen hat.
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 31.08.2015
© copyright - Deubner Verlag, Köln