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BGH - Entscheidung vom 10.03.2016

III ZR 255/12

Normen:
Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt
Brüssel I-VO vom 22.12.2000 Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) 2. Alt.

BGH, Versäumnisurteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen III ZR 255/12

DRsp Nr. 2016/7056

Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. Zur Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs und des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt;

Tatbestand

Der in Deutschland wohnende Kläger macht gegenüber den in Spanien im Immobiliengeschäft tätigen Beklagten Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis geltend.

Der Beklagte zu 2 vermittelte dem Kläger für eine "K. Immobilien KG" den Abschluss eines Optionsvertrags vom 8. Oktober 2005 über den Erwerb einer Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Ferienanlage in D. an der Costa Blanca (Spanien) von einem deutschen Bauträger. Die Anlage wurde mit einem deutschsprachigen Prospekt (auch) in Deutschland vertrieben. Am 17. Juni 2006 schlossen der Bauträger als Verkäufer und der Kläger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem Optionsvertrag in Aussicht genommenen Kaufvertrag.

Nachdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 62.490 € entrichtet hatten, geriet die Verkäuferin 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. Der Beklagte zu 2 bot dem Kläger an, sich um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begaben sich daraufhin nach Spanien und erteilten dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Bezug auf den 2006 geschlossenen Immobilienkaufvertrag. Der Kläger überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhaberscheck über 27.647 €, einen Teilbetrag der dritten Kaufpreisrate. Der Beklagte zu 2 ließ den Scheck auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. Im Jahr 2009 überwies der Kläger dem Beklagten zu 2 weitere 1.448,72 €, die dieser seinen Angaben zufolge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des Klägers eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsächlich erfolgte die Löschung der Hypothek nicht.

Nachdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollmacht. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung der überlassenen Gelder.

Das vom Kläger angerufene Landgericht, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014 (WM 2014, 2133 ) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der für den Streitfall noch maßgebenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( EuGVVO a.F. - ABl. EG Nr. L 21 S. 1; mit Wirkung vom 10. Januar 2015 ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU Nr. L 351 S. 1; siehe Art. 81 Satz 2 dieser Verordnung) vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben kann, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird. Der Gerichtshof hat die Vorlage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697) beschieden.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79 , 81 ff).

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unter den Begriff des "Ausrichtens" der Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO (a.F.) falle nicht jegliches absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge es einerseits, dass dieser in anderen Staaten in irgendeiner Form Werbung betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvorschrift im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter einschränkend auszulegen. Der konkrete Vertragsabschluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers beruhen. Hieran fehle es vorliegend. Die Beklagten betrieben zwar unstreitig über das Internet Werbung und böten dabei die Vermittlung von Immobiliengeschäften in Spanien an. Dabei möge, wie der Kläger meine, diese angebotene Vermittlung auch die Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft beinhalten. Der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag vom Sommer 2008 sei aber nicht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im Internet zurückzuführen. Wie der Kläger selbst vortrage, habe der Beklagte zu 2 im Sommer 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er sich um die von dem Kläger im Jahr 2006 in Spanien erworbene Ferienwohnung kümmern wolle. Dieses gezielt an den Kläger gerichtete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei gemäß den zuvor dargestellten Grundsätzen keine ausgerichtete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO (a.F.), so dass Art. 15 , 16 EuGVVO (a.F.) nicht zur Anwendung kommen könnten. Der zwischen den Parteien im Jahr 2005 abgeschlossene Maklervertrag möge zwar auf einer werbenden Tätigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO (a.F.) beruht haben. Die rechtlichen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Abschluss des Kaufvertrags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im Sommer 2008 ihre Geschäftsbeziehungen wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines neuen selbständigen Vertrags erfolgt, der nicht auf die allgemein werbende Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen sei, sondern auf den zwischen den Parteien bestehenden persönlichen Kontakt.

Unerheblich sei, dass das Vertrauen des Klägers aus dem ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrag aus dem Jahr 2005 hergerührt habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im Internet abgeschlossen worden sei. Zwischen dem Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem Jahr 2008 und der von dem Kläger im Jahr 2005 wahrgenommenen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe sich nicht aufgrund dieser Werbung dazu entschlossen, die Vollmacht vom Juli 2008 zu unterschreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönlich gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts Vertrauen entgegengebracht habe.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, dass für die Klage ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers besteht. Ob ein solcher Gerichtsstand - zumal für alle Beklagten (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 10) - nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 , 2. Alt. EuGVVO a.F. begründet ist, hängt unter Beachtung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697) von noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ab.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Rechtsstreit eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff EuGVVO a.F. darstellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist auch nicht zu beanstanden.

2. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO a.F., die voraussetzt, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten seien ausschließlich in Spanien tätig. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

3. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landgericht (Art. 16 Abs. 1 , 2. Alt. EuGVVO a.F.) darauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO a.F. auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, die ein Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfordert und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).

a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die von den in Spanien ansässigen Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO a.F. erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es sich zwar um eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung. Dessen ungeachtet stellen die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im Internet unter der Domänenkennung ".com" in deutscher Sprache anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E-Mailanschrift mit der Domänenkennung ".de" angaben und sich deutschsprachiger Prospekte bedienten, Indizien für das Ausrichten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat dar, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sachen Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 93) aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Beklagtenseite auf ihrer Internetseite eine Berliner Telefonnummer für ihr "Backoffice" angab.

Demgegenüber erfüllt der im Sommer 2008 zustande gekommene Geschäftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, bei isolierter Betrachtung nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO a.F. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deutscher Sprache kommunizierten, ist weder einer der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 7. Dezember 2010 (aaO) - allerdings nicht erschöpfend - aufgezählten Gesichtspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Möglichkeit der Buchung in der anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des Sitzlandes, Erwähnung von Kundschaft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten in Spanien auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt noch sind vergleichbare Indizien hierfür ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst nach Abwicklung des zwischen der Beklagtenseite und dem Kläger geschlossenen Vermittlungsvertrags in Spanien zustande kam. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene geschäftsbesorgende Tätigkeit (Herbeiführung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Ehefrau gekauften Wohnung) auch ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht unmittelbar dem Bereich der auch auf Deutschland ausgerichteten Vermittlung von Vertragsabschlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.

b) Zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag besteht jedoch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats (Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 ) ergangenen Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinreichende Verbindung, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 , 2. Alt. EuGVVO a.F. anzuwenden.

aa) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO a.F., soweit er sich auf einen Vertrag bezieht, der in dem Bereich einer von einem beruflich oder gewerblich Handelnden "auf" den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten" beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen, dass er auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag Anwendung finden kann, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden "auf" den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten" beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände gegeben sind, insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des zweiten Vertrags im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, da er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs dienen soll.

bb) Nach dieser Maßgabe ist auf den 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 , 2. Alt. EuGVVO a.F. anzuwenden mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Landgerichts S. gegeben ist, soweit der Kläger ein Vertragsverhältnis mit den Beklagten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. schlüssig vorgetragen hat. Denn der Geschäftsbesorgungsvertrag weist eine im Sinne des Urteils vom 23. Dezember 2015 des Gerichtshofs der Europäischen Union enge Verbindung mit dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 auf.

(1) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien der beiden Verträge identisch sind. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung einen zwischen den Parteien, das heißt zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 bis 3, geschlossenen Maklervertrag zugrunde gelegt. Im Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Weiteren zu unterstellen, dass auch der Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem Jahr 2008, aus dem der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleitet, mit allen drei Beklagten geschlossen wurde (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 10).

(2) Der wirtschaftliche Erfolg, der mit dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag angestrebt wurde, war identisch. Endzweck des Vermittlungsvertrags war, wie der Senat bereits in dem Vorlagebeschluss vom 15. Mai 2014 ausgeführt hat (aaO Rn. 18), dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung verkaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsächlich nutzen konnten. Der Erreichung eben jenes Ziels diente der im Jahr 2008 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag, nachdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Bauträgers ins Stocken geraten war. Vor dem Hintergrund dieser inneren Verbindung zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag bestand der Zweck des Geschäftsbesorgungsvertrags darin, den mit dem Maklervertrag angestrebten konkreten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, wie auch der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 23. Dezember 2015 erkannt hat (aaO Rn 34 ff). Ein darüber hinausgehender Zweck des Geschäftsbesorgungsvertrags ist nicht erkennbar. Der von Vermittlungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag angestrebte wirtschaftliche Erfolg ist mithin identisch.

(3) Aus dem vorstehend dargestellten Zusammenhang der Verträge ergibt sich weiter, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag im Verhältnis zu dem Vermittlungsvertrag einen bloß ergänzenden Charakter hat, wie es nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Dezember 2015 maßgeblich ist (aaO Rn. 35, 37, 40). Mit dem Vermittlungsvertrag wurden der angestrebte wirtschaftliche Erfolg erstmals definiert und in seiner Folge die Optionsund Kaufverträge geschlossen. Er bildete in Bezug auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg die Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten das bezweckte Ergebnis bei plangemäßem, ungestörtem Geschäftsablauf allein in Folge des Vermittlungsvertrages und der durch ihn ermöglichten Options- und Kaufverträge erreichen können. Nur weil die Fertigstellung der Anlage wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Bauträgers ins Stocken geriet, nahmen der Kläger und seine Ehefrau die zusätzliche, in dem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Hilfe durch die Beklagten in Anspruch. Mit diesem Vertrag sollte mithin der bereits durch den Vermittlungsvertrag und die Options- und Kaufverträge bestimmte wirtschaftliche Erfolg unterstützt und endgültig herbeigeführt werden (siehe bereits Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn. 18). Hieraus ergibt sich der lediglich ergänzende Charakter des in Rede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrags zum zuvor geschlossenen Vermittlungsvertrag, wovon auch der Gerichtshof der Europäischen Union ausgegangen ist (Urteil vom 23. Dezember 2015 aaO, Rn. 35).

III.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO ). Dieses wird zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 , 2. Alt. EuGVVO a.F. zu prüfen haben, ob der Kläger schlüssig ein Vertragsverhältnis mit den Beklagten zu 1 bis 3, aus dem er die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleitet, und eine Identität der Parteien dieses Geschäftsbesorgungsvertrags mit den Parteien des Vermittlungsvertrags aus dem Jahr 2005 vorgetragen hat.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. März 2016

Vorinstanz: LG Stade, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 80/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 213/11