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BGH - Entscheidung vom 24.06.2016

IX ZA 10/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen IX ZA 10/16

DRsp Nr. 2016/12219

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verletzt hätte.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 16/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 6/15