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BGH - Entscheidung vom 12.04.2016

II ZR 297/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 9

Fundstellen:
DStR 2016, 15

BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen II ZR 297/15

DRsp Nr. 2016/9597

Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer bei einer Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH; Bestimmung des Werts der Beschwer nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. September 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 8.681,86 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 9 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.

Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer entsprechend § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12, [...] Rn. 2 mwN).

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin bestimmt sich danach nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags. Nachdem der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis ebenfalls gekündigt hat, beläuft sich der noch offene Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nach den Angaben der Nichtzulassungsbeschwerde auf 8.681,86 €.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 7586/13
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2573/14
Fundstellen
DStR 2016, 15