Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.02.2016

IV ZR 295/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GKG § 51 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen IV ZR 295/15

DRsp Nr. 2016/4940

Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) nach Ermessen des Gerichts

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb , soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Auf dieser Grundlage erachtet der Senat, da es an belastbaren Angaben zur Anzahl der betroffenen Verträge sowie den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unwirksamkeit der Klauseln auf den jeweiligen Vertrag fehlt, einen Streitwert von 100.000 € für sachgerecht. Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Senat die sich hier stellenden maßgeblichen Rechtsfragen in seiner bisherigen Rechtsprechung - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint - bereits geklärt hat (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GKG § 51 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 300/13
Vorinstanz: KG, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 89/14