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BGH - Entscheidung vom 06.07.2016

2 StR 325/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 2 StR 325/15

DRsp Nr. 2016/14048

Beruhen des Schuldspruchs auf einer tragfähigen Beweiswürdigung mit Blick auf eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Februar 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II. 2., 3. und 5. der Urteilsgründe auf jeweils ein Jahr und fünf Monate festgesetzt werden.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Verfahren wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung hatte es den Angeklagten freigesprochen. Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Hinblick auf den Freispruch und auf die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Verurteilungsfälle aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Nebenklägerin, die Zeugin G. , im Hause des Angeklagten als Reinigungskraft und Haushaltshilfe beschäftigt. Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt dort kam es zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten. Im Einzelnen:

1. Im Dezember 2007 packte der Angeklagte die Nebenklägerin, drückte sie gegen einen Schrank und manipulierte gegen ihren Willen an ihren Brüsten.

2. Im Januar 2008 presste der Angeklagte die Zeugin gegen eine Wand im Badezimmer, fasste gegen ihren Willen in ihre Hose und in den Slip, manipulierte an ihrem Geschlechtsteil und drang sodann mit zwei Fingern in ihre Scheide ein.

3. Im Februar 2008 drückte der Angeklagte die Nebenklägerin an die Tür zum Gäste-WC. Anschließend manipulierte er wie im vorangegangenen Fall gegen ihren Willen an ihrem Geschlechtsteil und drang wiederum mit zwei Fingern in ihre Scheide ein.

4. Im Juni 2008 rief der nur mit einer Boxershort und einem T-Shirt bekleidete Angeklagte die Zeugin G. ins Schlafzimmer, packte sie dort überraschend an den Armen und drückte sie auf das in dem Zimmer befindliche Bett, dessen Liegefläche erhöht war. Anschließend legte er sich auf die auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, bewegte sich ein wenig zurück, wobei er mit den Füßen auf dem Boden stand, aber mit seinem Oberkörper weiter auf der Zeugin lag. Er zog sie mit dem Gesäß nach vorne, schob ihre Legginhose und den Slip herunter, zog seine eigene Hose herunter und drang - ohne dass die Zeugin das Geschlechtsteil des Angeklagten sehen konnte - gewaltsam - entweder mit seinem Penis, den er mit Hilfe einer Vakuumerektionspumpe zuvor zur Erektion gebracht hatte, oder mit einem künstlichen, an einem Gürtel befindlichen Geschlechtsteil in die Zeugin ein. Nach kurzer Zeit ließ er wieder von ihr ab.

5. Am 2. Oktober 2008 drückte der Angeklagte die Zeugin gegen die Waschmaschine im Hauswirtschaftsraum, griff ihr unter das T-Shirt und küsste ihre unbedeckten Brüste, nachdem er die Kleidung hochgeschoben hatte. Entweder nach einer kurzen oder einer längeren Unterbrechung von 1,5 bis 2 Stunden, drückte er die immer noch im Hauswirtschaftsraum befindliche Nebenklägerin gegen die Wand und fasste ihr erneut ans Geschlechtsteil, wobei er mit den Fingern in ihre Scheide eindrang.

II.

Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen der Erfolg versagt.

2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand, er beruht - auch im Fall II.4 der Urteilsgründe - auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin überzeugt und ist jedenfalls - den Angaben der Nebenklägerin folgend - davon ausgegangen, dass der zu einer natürlichen Erektion nicht mehr fähige Angeklagte bei dem Übergriff im Schlafzimmer in sie eingedrungen ist. Revisionsrechtlich unbeachtlich ist insoweit, dass sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, ob dies nach dem möglichen Einsatz einer Vakuumerektionspumpe oder mit einem künstlichen, an einem Gürtel befindlichen Geschlechtsteil geschehen ist. Denn dies stellte ersichtlich die landgerichtliche Überzeugung von dem gewaltsamen Eindringen des Angeklagten nicht in Frage.

3. Der ansonsten beanstandungsfreie Strafausspruch war lediglich in den Fällen II. 2., 3. und 5. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts jeweils auf ein Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe herabzusetzen. An der Verhängung einer höheren Einzelfreiheitsstrafe war das Landgericht jeweils durch das Verschlechterungsverbot gehindert, nachdem die erste Verurteilung in den genannten Fällen lediglich auf die Revision des Angeklagten durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden war. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in Kenntnis dessen noch niedrigere Einzelfreiheitsstrafen oder eine geringer bemessene Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Von Rechts wegen