BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 2 StR 378/15
DRsp Nr. 2016/4834
Berichtigung des Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Tenor
Das Urteil des Senats vom 20. Januar 2016 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens unter 1.a) im Urteilstenor dahingehend berichtigt,
"... dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubs, schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt ist, ..."
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