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BGH - Entscheidung vom 13.04.2016

2 StR 563/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 2 StR 563/15

DRsp Nr. 2016/8581

Bemessung des Tagessatzes im Rahmen einer verhängten Einzelgeldstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen II. 2 (1)-(25) verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 27.08.2015