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BGH - Entscheidung vom 21.04.2016

V ZA 2/16

Normen:
ZPO § 4
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen V ZA 2/16

DRsp Nr. 2016/9286

Bemessung des Beschwerdewerts bei einem sehr geringen Miteigentumsanteil im Hinblick auf eine Fassadensanierung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 4 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO ), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht bemisst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 267,65 €, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Maßnahme der Fassadensanierung von 733.683,24 € auf den Kläger entsprechend seinem sehr geringen Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die dem Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten außer Betracht lässt. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind diese Kosten bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 , 92; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, ZfSch 2007, 284 Rn. 6).

Vorinstanz: AG Neustadt an der Weinstraße, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 246/14 WEG
Vorinstanz: LG Landau, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 38/15