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BGH - Entscheidung vom 11.08.2016

1 StR 63/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 1 StR 63/16

DRsp Nr. 2016/15373

Begründung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit einer Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 25. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf die Einwendungen der Revisionen gegen die vom Landgericht angewandte betriebswirtschaftliche Methode kommt es für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht an. Denn die Kammer hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 31. Oktober 2009 auch ausführlich mit einer Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen begründet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NStZ 2014, 107 mwN). Dass ihr hinsichtlich der Fälligkeit der Lohnsteuerabführung ein Irrtum unterlaufen ist, lässt angesichts der verbleibenden und schon für sich gesehen hinreichend aussagekräftigen Beweisanzeichen den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit unberührt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hof, vom 25.09.2015