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BGH - Entscheidung vom 15.03.2016

5 StR 68/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 5 StR 68/16

DRsp Nr. 2016/7015

Begründetheit mehrerer Revisionen

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:

Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wofür viel spricht - nicht schon allein die Entscheidung der erstgebärenden und hinsichtlich des Geburtsverlaufs völlig unerfahrenen Angeklagten, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, angesichts der damit offensichtlich verbundenen Gefahren für das Kind eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. aber - nicht tragend - BGH, Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214 , 215). Denn vorliegend kam hinzu, dass die Angeklagte an einer Blutgerinnungsstörung leidet und bereits einmal während einer Regelblutung ohnmächtig geworden war (vgl. auch BGH, aaO). Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte im Blick auf diese und weitere gefahrerhöhenden Umstände ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern hätte herbeirufen müssen. Dass hierdurch der während der Bewusstlosigkeit der Angeklagten eingetretene Erstickungstod des Säuglings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hat die Schwurgerichtskammer entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei begründet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.11.2015