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BGH - Entscheidung vom 15.03.2016

5 StR 59/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 5 StR 59/16

DRsp Nr. 2016/7014

Begründetheit mehrerer Revisionen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.09.2015