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BGH - Entscheidung vom 15.03.2016

5 StR 58/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 5 StR 58/16

DRsp Nr. 2016/7013

Begründetheit mehrerer Revisionen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juli 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die die Aussage des Zeugen C. betreffenden Verfahrensrügen des Angeklagten R. genügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Unter anderem teilt die Revision weder die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen dieses Zeugen noch den Gutachtensauftrag der Strafkammer sowie die hierauf ergangene Stellungnahme des Sachverständigen mit. Wegen weiterer fehlender Unterlagen wird auf die eingehende Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hierzu verwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 02.07.2015