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BGH - Entscheidung vom 28.01.2016

IX ZR 86/14

Normen:
ZPO § 876
ZVG § 9
ZVG § 115 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen IX ZR 86/14

DRsp Nr. 2016/3491

Befugnis zu einem Widerspruch gegen den im Verfahren einer Teilungsversteigerung beschlossenen Teilungsplan

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. März 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.470,88 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 876 ; ZVG § 9 ; ZVG § 115 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin sei zu einem Widerspruch gegen den im Verfahren der Teilungsversteigerung beschlossenen Teilungsplan befugt gewesen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 ZVG , § 876 ZPO steht allen nach § 9 ZVG am Verfahren beteiligten Gläubigern zu, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös haben, aber nach dem Teilungsplan ganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden (BGH, Urteil vom 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 mwN; vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337 , 338 unter 2. a). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin gegeben. Ihr Widerspruch richtet sich dagegen, dass ein Teil des Versteigerungserlöses der Beklagten auf eine Grundschuld zugeteilt wurde, welche diese von der Streithelferin erworben hatte. Die Klägerin hat den vorangegangenen Grundschulderwerb der Streithelferin erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz angefochten und ein Verfügungsverbot erwirkt. Die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Grundschuldübertragung an die Beklagte betraf zwar unmittelbar nur die Berechtigung der Streithelferin am Erlös. Weil die Klägerin aber aufgrund ihrer Gläubigeranfechtung einer Zuteilung an die Streithelferin hätte widersprechen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, WM 2001, 1078, 1080 unter III.1; vom 20. Dezember 2001, aaO unter 2. b. aa), muss ihr unter den gegebenen Umständen auch das Recht eingeräumt werden, der Zuteilung an die Beklagte zu widersprechen.

Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 10882/09
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1495/12