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BGH - Entscheidung vom 04.05.2016

3 StR 112/16

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 358 Abs. 2 S. 1
StGB § 55

BGH, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 3 StR 112/16

DRsp Nr. 2016/9751

Beantragung der Aufhebung des Strafausspruchs bzgl. der Einbeziehung zweier Einzelstrafen; "Verbrauch" von Einzelstrafen durch die Einbeziehung in die verhängte Gesamtstrafe

Wenn das Rechtsmittel unbegründet ist und die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Strafausspruchs sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte, kann der Senat durch Beschluss gem. § 349 Abs. 2 StPO entscheiden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. November 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 358 Abs. 2 S. 1; StGB § 55 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des besonders schweren räuberischen Diebstahls, des schweren Raubes und des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt und in diese die Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Dezember 2014 sowie die rechtskräftigen Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. April 2014 einbezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der über die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hinausgehenden Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Strafausspruchs dahin, dass die Einbeziehung der wegen Körperverletzung und Beleidigung verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. April 2014 entfällt, ist kein Raum. Hierzu gilt:

Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, diese beiden Einzelstrafen seien gemäß § 55 StGB in die hiesige Gesamtstrafenbildung einzubeziehen, weil sie rechtskräftig geworden seien und deshalb die spätere Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch die zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Krefeld keine Wirksamkeit entfalte. Demgegenüber ist der Generalbundesanwalt der Ansicht, die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO habe die beiden hier einbezogenen Einzelstrafen nicht betroffen. Die kleine Strafkammer des Landgerichts Krefeld habe in dem dortigen Verfahren deshalb noch eine Gesamtstrafe zu bilden; dies verbiete wegen der Gefahr einer Doppelbestrafung eine Einbeziehung im hier vorliegenden Verfahren. Da der Strafausspruch nicht auf diesem Rechtsfehler beruhe, könne die hier verhängte Gesamtstrafe von sechs Jahren allerdings bestehen bleiben.

Es kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn die vom Generalbundesanwalt begehrte Aufhebung des Strafausspruchs, soweit die beiden Einzelstrafen einbezogen worden sind, würde jedenfalls gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, die nach ihrer Ansicht einbeziehungsfähigen Einzelstrafen hätten keine ins Gewicht fallende Auswirkung auf die Gesamtstrafe. Daraus folgt, dass die Einbeziehung der Einzelstrafen nicht zu einer Erhöhung der hiesigen Gesamtstrafe geführt und sich damit für den Angeklagten ausschließlich vorteilhaft ausgewirkt hat. Dieser Vorteil darf ihm auf die allein von ihm eingelegte Revision nicht genommen werden. Somit sind - unabhängig davon, wie die Reichweite des Einstellungsbeschlusses und die übrige Rechtslage in dem Vorverfahren zu beurteilen ist - die beiden Einzelstrafen durch die Einbeziehung in die hier verhängte Gesamtstrafe "verbraucht" und dürfen nicht mehr für eine weitere Gesamtstrafenbildung herangezogen werden.

Der Senat ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn das Rechtsmittel ist im Sinne dieser Bestimmung unbegründet und die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Strafausspruchs hätte sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 für eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, die das Urteil nicht zu Gunsten des Angeklagten geändert hätte).

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 16.11.2015