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BGH - Entscheidung vom 03.05.2016

3 StR 560/15

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 3 StR 560/15

DRsp Nr. 2016/9803

Auswirkungen der Teileinstellung eines Strafverfahrens auf die Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 2015 wird

a)

das Verfahren im Fall II. 74. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in 76 Fällen, davon in 54 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen sowie des verbotenen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 77 Fällen, davon in 55 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen und wegen unerlaubten Besitzes einer automatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Schusswaffenbesitz zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 74. der Urteilsgründe wegen (vollendeten) Betruges verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und sechs Monate, sechsmal ein Jahr, achtundfünfzigmal neun Monate, einmal acht Monate und neunmal zehn Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten erkannt hätte.

Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch hinsichtlich des Tatkomplexes II. 6. der Urteilsgründe ("Tatkomplex 5: Verstöße gegen das Waffengesetz ") antragsgemäß berichtigt und klargestellt (§ 354 Abs. 1 analog StPO ). Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"In Bezug auf das Griffstück einer Maschinenpistole Modell 26 ist der Angeklagte schuldig des verbotenen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (vgl. Senat NJW 2001, 384 f.; B. Heinrich in Steindorf, WaffG , 10. Aufl., § 51 Rn. 9) und in Bezug auf die Pistole Beretta und das Mehrladegewehr Steyr tateinheitlich des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (zum unerlaubten Waffenbesitz bei der Besitzerlangung durch Erbfolge B. Heinrich aaO § 52 Rn. 15)."

Dem hat der Senat entsprochen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 24.08.2015