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BGH - Entscheidung vom 31.05.2016

1 StR 22/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 1 StR 22/16

DRsp Nr. 2016/11771

Aufklärungsrüge betreffend die unterlassene Heranziehung eines Sachverständigen bzgl. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Aufklärungsrüge mit der Angriffsrichtung der unterlassenen Heranziehung eines Sachverständigen erhoben wird, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig. Denn hierfür fehlt es an einer bestimmten Behauptung dazu, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2014 - 2 StR 485/14). Allein die Behauptung, der Sachverständige hätte eine behandlungsbedürftige Abhängigkeit festgestellt, kann den Vortrag konkreter Umstände, die zu dieser Feststellung hätten führen können, nicht ersetzen. Solche ergeben sich auch nicht aus den ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen, wonach der Angeklagte zu den Tatzeiten zwar "kontrolliert" Kokain konsumierte, jedoch weder Entzugserscheinungen, noch Leistungsbeeinträchtigungen hatte und den Konsum vor geraumer Zeit komplett und ohne therapeutische Intervention aufgeben konnte.

Die Neufassung des Urteilstenors erfolgte aus den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 30.09.2015