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BGH - Entscheidung vom 02.06.2016

III ZA 11/16

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GVG §§ 198 ff.

BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen III ZA 11/16

DRsp Nr. 2016/11104

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren über Entschädigungsklagen

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. April 2016 - 3 SchH 1/13 - und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2016 werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG §§ 198 ff.;

Gründe

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG , § 544 ZPO , § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.800 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klägerin an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht.

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts R. vom 14. April 2016 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2016 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen, kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 und vom 22. Februar 2001 - I ZA 1/01, BeckRS 2001, 02363). Darüber hinaus ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 aaO; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO , 13. Aufl., § 769 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO , 31. Aufl., § 769 Rn. 4).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 02.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 298/13
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 W 16/14