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BGH - Entscheidung vom 27.10.2016

III ZR 300/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen III ZR 300/15

DRsp Nr. 2016/18364

Anspruch eines Kommanditisten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. August 2015 - 8 U 1418/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis 20.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger zeichnete am 16. November 2004 eine Beteiligung als Direktkommanditist an der E. GmbH & Co. KG in Höhe von 20.000 € zuzüglich 600 € Agio. Die Beklagte war vom 29. September 2004 bis zum 31. Juli 2011 Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft.

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers. Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat er in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 , 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).

2. Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem 20.000 € übersteigenden Wert der Beschwer ausgegangen werden.

a) Die Abweisung des auf Zahlung von 14.768,02 € gerichteten Klageantrags zu 2 begründet eine Beschwer des Klägers nur in Höhe von 11.250 €. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene, als gleichbleibender Hundertsatz eines Betrags von 10.600 € geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 3.518,02 € stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO dar und wird bei der Ermittlung der Beschwer nicht berücksichtigt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 6 ff).

b) Die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 verlangten Rechtsverfolgungskosten wirken sich als bloße Nebenforderungen auf den Streitwert und die Beschwer ebenfalls nicht aus.

c) Der auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gerichtete Klageantrag zu 5 ist mit 8.000 € zu bewerten.

aa) Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift bezieht sich die Freistellungsverpflichtung auf den noch nicht erbrachten Teil des Anlagebetrags in Höhe von 10.000 €. Davon ist der bei positiven Feststellungsklagen übliche Abschlag von 20 Prozent abzusetzen, was die Vorinstanzen allerdings übersehen haben. Es verbleiben demnach 8.000 € als zu berücksichtigende Beschwer.

bb) Anders als die Beschwerde meint, führen die aus den Änderungen der Steuerbescheide der Jahre 2004 und 2006 resultierenden Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 7.975,38 € nach den unter 1. dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer aus dem Berufungsurteil. Die Steuerbescheide datieren vom 29. September 2014 und sind dem Kläger beziehungsweise seinem Steuerberater bereits am 30. September 2014 zugegangen. Gleichwohl hat der Kläger hierzu weder in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 vor dem Landgericht noch in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2015 vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Es handelt sich somit um neuen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, der in den Vorinstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Freistellungsanspruchs zu ändern. Dies ist nach der oben zitierten Rechtsprechung unzulässig.

Unabhängig davon ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die Beteiligung des Klägers, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (mitunternehmerische Beteiligung) gehört, sich nachteilig auf die Steuerlast ausgewirkt hat. So enthält der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 weiterhin negative Einkünfte aus Beteiligungen. Dies spricht dafür, dass ohne die Kapitalanlage die Steuerlast des Klägers noch höher gewesen wäre. Ob die Steuernachzahlung für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 275,55 € zu einer Erhöhung der Beschwer führt, kann offenbleiben, da selbst bei Berücksichtigung dieses Betrags die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht wird.

Vorinstanz: LG Trier, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 191/13
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1418/14