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BGH - Entscheidung vom 26.07.2016

VI ZR 611/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen VI ZR 611/15

DRsp Nr. 2016/15719

Anspruch auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 zurückgewiesen worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 242.255,73 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler in Anspruch.

Die Klägerin unterzog sich am 10. September 2008 im Klinikum der Beklagten zu 1 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Segment HW 6/7 einer von dem Beklagten zu 2 durchgeführten Operation, bei der der Beklagte zu 3 assistierte. Wegen zunehmender Atembeschwerden stellte sich die Klägerin am 29. Oktober 2008 erneut bei der Beklagten zu 1 vor. Nach einem Aufklärungsgespräch am 31. Oktober 2008 mit dem Beklagten zu 4 entfernte dieser am 3. November 2008 einen dislozierten Knochenzementdübel und nahm eine ventrale Spondylodese HW 6/7 mittels eines Beckenkammspans und einer Verplattung vor, wobei der Beklagte zu 5 assistierte. Dabei kamen die kaudalen Schrauben im Bereich des Zwischenwirbelraumes zu liegen.

Am 1. Dezember 2009 wurde die Klägerin in einem anderen Klinikum erneut operiert. Sie wirft den Beklagten unter anderem vor, die Operation vom 10. September 2008 sei nicht indiziert gewesen und fehlerhaft durchgeführt worden. Bei der Revisionsoperation seien die Schrauben fehlerhaft platziert worden, die Fehllage hätte intraoperativ erkannt und beseitigt werden müssen. Das Vorgehen der Beklagten habe zur Recurrensparese mit Atemnot, der Dislokation des Knochendübels und weiteren Operationen geführt; noch heute bestünden erhebliche Beschwerden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung zu der fehlenden Vorlage und Berücksichtigung des Röntgenbildes vom 10. November 2008 nicht nachgegangen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, einer weiteren Sachaufklärung im Hinblick auf diese Röntgenaufnahme bedürfe es nicht, weil ohnehin unstreitig sei, dass die kaudalen Schrauben nach der Operation vom 3. November 2008 im Zwischenwirbelraum HW7/BW1 und damit anders als angestrebt gelegen hätten, verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG .

a) Dem gerichtlichen Sachverständigen lag das fragliche Röntgenbild nicht vor. Er hat seinen Ausführungen daher die Annahme zugrunde gelegt, es zeige eine unverändert gute Lage des oberen Schraubenpaares des Beckenkamminterponats und der ventralen Platte. Unter Zugrundelegung dieser Annahme verneinte er die Frage, ob ein (intraoperatives) abschließendes Röntgenbild Aufschluss über die Lage der (unteren) Schrauben hätte geben können. Er wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Röntgenaufnahme im Zweifel zur Einsichtnahme vorgelegt werden müsse. Daraufhin hatte die Klägerin beantragt, den Beklagten aufzugeben, das Röntgenbild vorzulegen und vorgetragen, es zeige eindeutig eine Schraubenfehllage. Bei Berücksichtigung des Bildes sei davon auszugehen, dass eine abschließende intraoperative bildmäßige Dokumentation als Röntgenprint oder Röntgenbild Aufschluss über die Lage der Implantate hätte geben können.

Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt - übergangen. Hätte es ihn zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung erwogen, hätte es nicht davon ausgehen können, einer weiteren Sachaufklärung im Hinblick auf die Röntgenaufnahme vom 10. November 2008 bedürfe es nicht. Es hätte vielmehr erkannt, dass es für die Frage, ob die Beklagten zu 4 und 5 die Schraubenfehllage intraoperativ hätten feststellen können, und daher eine unterlassene Korrektur während der Operation - wie die Klägerin behauptet - behandlungsfehlerhaft war, auf die Beurteilung des Röntgenbildes vom 10. November 2008 ankommen musste.

Dies musste sich im Übrigen angesichts des Umstands, dass nicht nur die Röntgenaufnahme vom 10. November 2008 aus bisher ungeklärten Gründen von den Beklagten nicht vorgelegt worden ist, sondern auch - was im Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich zu unterstellen ist - gefertigte Printausdrucke der unstreitig intraoperativ vorgenommenen Kontrolle mit dem Bildwandler aus ebenfalls ungeklärten Gründen nicht (mehr) Bestandteil der Krankenunterlagen sind, geradezu aufdrängen. Dazu hatte der Beklagte zu 4 bei seiner Anhörung erklärt, er sei sich sicher, dass Ausdrucke gefertigt worden seien und könne sich selbst nicht erklären, weshalb sich diese nicht mehr bei den Krankenunterlagen befänden. Dass in der Regel Ausdrucke gefertigt wurden, wird auch dadurch gestützt, dass sich solche hinsichtlich der vorhergegangenen Operation vom 10. September 2008 bei den Krankenunterlagen der Klägerin befinden.

b) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hätte nicht aus anderen Gründen von einer weiteren Sachaufklärung im Hinblick auf die Röntgenaufnahme vom 10. November 2008 absehen können.

2. Die übrigen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 261/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2/15