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BGH - Entscheidung vom 27.07.2016

XI ZB 12/16

Normen:
GKG § 21
ZPO § 321

BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen XI ZB 12/16

DRsp Nr. 2016/15520

Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis gegenüber der Sparkasse

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 21 ; ZPO § 321 ;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis in Anspruch. Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In einem Beschwerdeverfahren hat das Landgericht durch Beschluss vom 10. Mai 2016 ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den zuständigen Richter als unzulässig verworfen und eine Gehörsrüge, einen Antrag gemäß § 321 ZPO sowie einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG zurückgewiesen. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Juni 2016 nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 29. Juni 2016 teilweise zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 10. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 erhoben und Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.

II.

Die Rechtsmittel des Klägers sind unzulässig.

Revision und Nichtzulassungsbeschwerde finden gemäß § 522 Abs. 3 , §§ 542 , 544 ZPO gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile und Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt, mithin nicht gegen die angefochtenen Beschlüsse vom 10. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zudem ist die Rechtsbeschwerde in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht statthaft.

Da die Rechtsmittel des Klägers unzulässig sind, ist sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 125/10
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 55/14
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 55/14