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BGH - Entscheidung vom 19.05.2016

2 StR 159/16

Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 2 StR 159/16

DRsp Nr. 2016/10874

Anrechnung erlittener Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1

Das Gericht hat gem. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eine Bestimmung über den Maßstab zu treffen, nach dem die erlittene Auslieferungshaft anzurechnen ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in R. erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 S. 2; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in R. erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13).

Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 16.12.2015