BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 5 ARs 60/15
DRsp Nr. 2016/7407
Anfragebeschluss des 3. Strafsenats
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.
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