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BGH - Entscheidung vom 02.03.2016

5 ARs 60/15

Normen:
StPO § 349

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 5 ARs 60/15

DRsp Nr. 2016/7407

Anfragebeschluss des 3. Strafsenats

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.

Normenkette:

StPO § 349 ;