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BGH - Entscheidung vom 28.04.2016

I ZB 50/15

Normen:
GKG § 63 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen I ZB 50/15

DRsp Nr. 2016/9017

Anforderungen an die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 14. Januar 2016 wird auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 7.930.415,37 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ;

Gründe

Der vom Senat im Beschluss vom 14. Januar 2016 festgesetzte Gegenstandswert von 5.287.111,39 € entsprach der ursprünglichen Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 27. Mai 2015. Das Oberlandesgericht hatte diese Wertfestsetzung durch Beschluss vom 21. Juli 2015 mit zutreffenden Erwägungen abgeändert und den Streitwert auf 7.930.415,37 € festgesetzt. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist daher gleichfalls auf diesen Betrag festzusetzen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sch 3/15