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BGH - Entscheidung vom 02.06.2016

I ZA 8/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen I ZA 8/15

DRsp Nr. 2016/16370

Anforderungen an die Bemessung der Beschwer der Berufung

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der Beklagte war für die Klägerin im Kunsthandel auf Kommissionsbasis tätig. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung, sie habe ihm bis Ende 2008 im Rahmen eines Kommissionsvertrags acht Kunstgegenstände im Wert von 38.470,24 € übergeben, im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. In der letzten Stufe will sie die Herausgabe etwa noch vorhandener Kommissionsware oder Zahlung geltend machen. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2011 verurteilt, über ihm von der Klägerin überlassene Kommissionswaren Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. Dagegen hat der Beklagte mit der Begründung Berufung eingelegt, bereits am 25. November 2010 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten am 16. Juli 2013 aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2013 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Senat den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 ).

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2015 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13. Januar 2011 erneut als unzulässig verworfen und den nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht vom Beklagten gestellten Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Gegen die Verwerfung der Berufung will sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde wenden. Er beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.

2. Gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist nicht der Fall. Der angegriffene, die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts verletzt weder das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) noch sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 , 19 Abs. 4 GG ).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten sei gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe. Die Ausführungen des Beklagten gäben keinen Anlass, seine Beschwer auf über 600 € festzusetzen. Es sei Sache des Berufungsführers, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schätzung seiner Beschwer nachvollziehbar darzulegen. Der Beklagte habe nur vage Angaben gemacht. Der Bruttostundenlohn eines Bürokaufmanns oder eines Buchhalters liege bei 12,68 € oder 16,26 €. Gehe man von einem Stundenlohn von 20 € aus, sei nicht ersichtlich, dass die Sichtung ungeordneter Unterlagen in mehreren Kartons und die Herausnahme der Rechnungen betreffend acht Kunstgegenstände mehr als 30 Stunden in Anspruch nehmen würden. Selbst wenn sich die Unterlagen in 12 Kartons befinden sollten, betrüge der Kostenaufwand bei einem unterstellten Zeitaufwand von 1,5 Stunden pro Kiste weit weniger als 600 €. Der Beklagte habe zu einem höheren Kostenaufwand nicht substantiiert vorgetragen. Aus diesem Grund sei dem Beklagten auch die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.

b) Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2 , 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung der Berufung der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Bemessung der Beschwer ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Bemessung der Beschwer des Beklagten in dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, wobei das Berufungsgericht hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abgestellt hat (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO ).

(1) Der Berufungskläger hat gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Dieser Obliegenheit ist der Beklagte weder selbst noch durch seine Betreuerin nachgekommen, obwohl das Berufungsgericht ihm nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat hierzu Gelegenheit gegeben hat.

Zwar hat der Beklagte vorgetragen und durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht, dass er zu entsprechenden Angaben nicht in der Lage ist. Für ihn ist jedoch eine Rechtsanwältin als Betreuerin bestellt worden, deren weitreichender Aufgabenkreis alle Vermögensangelegenheiten des Beklagten umfasst und die den Beklagten gemäß § 1902 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Wenn der Betreute wie im Streitfall außerstande ist, die für die Darlegung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels in einem in den Aufgabenkreis des Betreuers fallenden Rechtsstreit erforderlichen Tatsachen vorzutragen, ist es Aufgabe des Betreuers, diese Tätigkeit für den Betreuten auszuüben und hierfür die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Es obliegt der Betreuerin, die die Stellung eines gesetzlichen Vertreters innehat (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB ), darzulegen, welchen Aufwand es für den Beklagten im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bedeutet hätte, die ihm nach der landgerichtlichen Verurteilung auferlegten Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen.

(2) Werden wie im Streitfall zur Höhe der Beschwer vom Berufungskläger keine Angaben gemacht, die eine Schätzung erlauben, schätzt das Berufungsgericht die Beschwer auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 ). Eine solche Schätzung hat das Berufungsgericht vorgenommen und aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten den zeitlichen Aufwand für eine Durchsicht von in Kartons verpackten, unsortierten Geschäftsunterlagen geschätzt und unter Zugrundelegung des Stundenlohns eines Bürokaufmanns oder eines Buchhalters einen maximalen Kostenaufwand von 360 € errechnet. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht bei dieser Schätzung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hätte.

Soweit der Beklagte nunmehr geltend macht, er wisse nicht, wo sich die Kisten mit den Unterlagen befänden, sie seien vermutlich infolge mehrerer Umzüge, die er nicht selbst durchgeführt habe, zwischenzeitlich verloren gegangen, ist dies für die Bemessung der Beschwer durch die landgerichtliche Verurteilung ohne Bedeutung, für die allein auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen ist.

(3) Ohne Erfolg macht der Beklagte unter Berufung auf § 275 Abs. 3 BGB geltend, er sei zu einer Leistung verurteilt worden, die er nicht erfüllen könne. Zwar kann der Umstand, dass zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt wurde, eine Erhöhung des Werts des Beschwerdegegenstandes begründen. Insoweit ist auch der zu erwartende Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91, FamRZ 1992, 535 , 536; Beschluss vom 4. Juni 2003 - XII ZB 22/02, BGHZ 155, 127 , 131). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da weder festgestellt noch ersichtlich ist, dass der Beklagte zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre.

Selbst wenn der Beklagte aufgrund seiner Erkrankung die Verpflichtungen aus dem landgerichtlichen Urteil zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht selbst erfüllen kann, ist deren Erfüllung nicht unmöglich. Es handelt sich dabei nicht um eine Leistung, die er nur persönlich erbringen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte fremder Hilfe bedienen. Den hierfür erforderlichen Aufwand hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise geschätzt.

Der Beklagte hat schließlich nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus anderen Gründen unmöglich wäre. Soweit er nunmehr vorträgt, er wisse nicht, wo sich die Kartons mit den Geschäftsunterlagen derzeit befänden, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, mehrere Kartons ungeordneter Geschäftspapiere durchzusehen.

(4) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe seinen nach Zurückverweisung durch den Senat für das wiedereröffnete Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht sachgerecht behandelt und damit verhindert, dass sein anwaltlicher Vertreter Nachforschungen nach dem Verbleib der Kisten mit den Geschäftsunterlagen des Beklagten unternimmt und ergänzend zu den Kosten vorträgt, die durch die Hinzuziehung einer Hilfsperson bei der Durchsicht dieser Unterlagen entstehen würden. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen.

Grundsätzlich kann allerdings von einer mittellosen Partei eine sachliche Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nicht verlangt werden, auch wenn dies zweckmäßig und erwünscht ist (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 ff. mwN; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146 , 1147; Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, NJW 2009, 1423 Rn. 11). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte im Streitfall vor einer Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch von weiterem Vortrag zu dem Wert seiner Beschwer absehen durfte. Vortrag zur Zulässigkeit der Berufung wird von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG ) abgedeckt. Hierfür kam eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Prozesskostenhilfe kann nur für die Zeit ab der Antragstellung bewilligt werden (BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446), nicht jedoch für die Zeit davor. Der Beklagte hat Anfang des Jahres 2011 Berufung eingelegt, ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen. Damit war zugunsten seines Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entstanden. Der Beklagte hat erst nach Aufhebung des seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Berufungsgerichts und Zurückverweisung der Sache durch den Senat und nach Anberaumung eines Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagtenvertreter die Verfahrensgebühr bereits verdient. Auch wenn nach § 21 Abs. 1 RVG nach Zurückverweisung die wiedereröffnete Instanz als neuer Rechtszug anzusehen ist, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen (Abs. 6 der Vorbemerkungen zu Teil 3 VV RVG ). Im Streitfall ist die erneute Verfahrensgebühr auch nicht nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG anrechnungsfrei entstanden, weil zwischen Beendigung des ersten Berufungsverfahrens durch den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. November 2013 und der Wiedereröffnung der Berufungsinstanz durch die Senatsentscheidung vom 17. November 2014 keine zwei Jahre gelegen haben.

Der Prozesskostenhilfeantrag hätte deshalb allein Erfolg haben können, soweit der Beklagtenvertreter in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für den Beklagten hätte auftreten müssen und dadurch die bisher nicht entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG ausgelöst worden wäre. Nachdem der Beklagte jedoch keinen hinreichenden Vortrag dazu gehalten hatte, dass der Wert seiner Beschwer 600 € überschreitet, hat das Berufungsgericht den bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Bei einer derartigen Sachlage war eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich.

Da dem Beklagten lediglich ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung Prozesskostenhilfe und in der Sache allein für eine etwa entstehende Terminsgebühr seines anwaltlichen Vertreters hätte bewilligt werden können, kann offen bleiben, ob der Beklagte für sein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Teilurteil überhaupt auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise angewiesen war, dass sein Prozessbevollmächtigter Nachforschungen nach dem Verbleib der Unterlagen anstellt, über deren Inhalt der Beklagte nach dem landgerichtlichen Teilurteil Auskunft zu erteilen hat, oder ob diese Tätigkeiten nicht ohnehin seiner Betreuerin oblegen haben.

Vorinstanz: LG Köln, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 620/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 3/11