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BGH - Entscheidung vom 14.06.2016

3 StR 137/16

Normen:
StGB § 46b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 211
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 3 StR 137/16

DRsp Nr. 2016/12054

Anforderungen an die Begründetheit einer Revision gegen die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes aufgrund fehlender Prüfung mildernder Umstände gem. § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB

Sofern sich der Angeklagte (hier § 211 StGB ) in polizeilichen Vernehmungen in unmittelbarem Anschluss an die Festnahme im Wesentlichen geständig zeigt und dabei weitere Tatbeteiligte benennt, ist die Strafkammer gehalten, den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prüfen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten S. und A. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

StGB § 46b Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 211 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; die weitergehenden Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Strafaussprüche haben keinen Bestand.

Nach den Feststellungen ließen sich beide Angeklagte am 9. Januar 2015 bei polizeilichen Vernehmungen in unmittelbarem Anschluss an ihre Festnahme im Wesentlichen geständig ein und benannten dabei den jeweils anderen sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten als weitere Tatbeteiligte. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausführt, wäre das Landgericht danach gehalten gewesen, den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prüfen. Auch in Anbetracht der Schwere der Tat kann der Senat nach Sachlage jedenfalls nicht ausschließen, dass das Landgericht in diesem Falle sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, den Strafrahmen des § 211 StGB nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern.

Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann zum Umfang des von den Angeklagten bewirkten Aufklärungserfolgs ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 25.11.2015