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BGH - Entscheidung vom 18.08.2016

III ZR 323/13

Normen:
ZPO § 47
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen III ZR 323/13

DRsp Nr. 2016/15894

Anforderungen an die Ablehnung eines Bundesrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 8. August 2016, die Nichterhebung der Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 betreffend die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 47 ; ZPO § 321a;

Gründe

1. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 betreffend die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 ist nicht veranlasst, weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

2. An dieser Entscheidung können die erkennenden Richter mitwirken, weil das sie betreffende Ablehnungsgesuch der Kläger vom 8. August 2016 offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (s. Senatsbeschluss vom heutigen Tage). In solchen Fällen gilt die Wartepflicht des § 47 ZPO nicht (s. etwa Zöller/ Vollkommer, ZPO , 31. Aufl., 47 Rn. 2 aE).

3. Mit der Verbescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht rechnen.

Vorinstanz: LG München I, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 25376/11
Vorinstanz: OLG München, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2953/12