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BGH - Entscheidung vom 25.05.2016

III ZR 140/15

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 45 Abs. 1
ZPO § 46 Abs. 1
ZPO § 48

BGH, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen III ZR 140/15

DRsp Nr. 2016/10591

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Teilnahme von Richtern an wissenschaftlichen Veranstaltungen; Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters; Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität

Tenor

Die Erklärung des Vorsitzenden Richters Dr. H. nach § 48 ZPO rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 45 Abs. 1 ; ZPO § 46 Abs. 1 ; ZPO § 48 ;

Gründe

I.

Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass er im Frühjahr 2009 vor dem Arbeitskreis Bundeswehr der CDU Baden-Württemberg auf einer Tagung mit dem Titel "Die Bundeswehr im Auslandseinsatz - Wirklichkeit und Reformbedarf" einen Vortrag gehalten hat, der sich unter anderem mit der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr befasst hat. Die hierzu unter Übersendung des Vortragsmanuskripts angehörten Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Senatsvorsitzenden zu zweifeln.

II.

Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 , § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Dies ist zu verneinen.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5; vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5 und vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. H. in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.

a) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren oder Tagungen zu aktuellen Rechtsfragen stellt grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar. Die Teilnahme von Richtern an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist üblich und allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung der Gerichte und dem Austausch von Meinungen, auch in Bezug auf sich neu stellende Probleme und deren wissenschaftlichen Hintergrund. Ein solcher wissenschaftlicher Austausch ist insbesondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Daraus folgt, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 aaO Rn. 11 mwN).

b) Das stellt sich im vorliegenden Fall nicht anders dar. Wie aus dem Vortragsmanuskript ersichtlich ist, hat sich der Vorsitzende Richter Dr. H. darauf beschränkt, in der Frage der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts (§ 839 BGB , Art. 34 GG ) auf Kampfeinsätze der Bundeswehr im Ausland die zur aktuellen Gesetzeslage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Standpunkte jeweils zu referieren, ohne eine eigene Stellungnahme dazu abzugeben, welche Auffassung er selbst für vorzugswürdig hält. Es kommt hinzu, dass der wissenschaftliche Vortrag bereits im Frühjahr 2009, also lange vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, gehalten wurde.

c) Dementsprechend haben auch die Parteien eine Befangenheit des Vorsitzenden Richters klar und eindeutig ausgeschlossen.

Vorinstanz: LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 460/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4/14