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BGH - Entscheidung vom 20.06.2016

IX ZA 6/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen IX ZA 6/16

DRsp Nr. 2016/11733

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. April 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der weiteren Beteiligten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: AG Kleve, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 IK 82/07
Vorinstanz: LG Kleve, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 47/16