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BGH - Entscheidung vom 03.05.2016

3 StR 116/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 3 StR 116/16

DRsp Nr. 2016/9067

Abänderung des Schuldspruchs auf die Revision bzgl. der Schuldigkeit des Angeklagten der "schweren räuberischen Erpressung"

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle des "schweren Raubes" der "schweren räuberischen Erpressung" schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Stade, vom 08.12.2015