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BGH - Entscheidung vom 14.06.2016

3 StR 13/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 3 StR 13/16

DRsp Nr. 2016/11191

Abänderung des Schuldspruchs auf die Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares behördliches Waffenverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 07.10.2015