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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 23.09.2015

4 U 101/15

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
ZPO § 940
ZPO § 935
BGB § 823
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
ZPO § 940
ZPO § 935
BGB § 823
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1

Fundstellen:
MMR 2016, 642
NJW-RR 2016, 932

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2015 (Az: 11 O 80/15) wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Der Verfügungskläger [...]
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