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BVerfG - Entscheidung vom 10.06.2015

2 BvR 1967/12

Normen:
BGB § 1896 Abs. 3
BGB § 1906 Abs. 4
BGB § 1906 Abs. 5

Fundstellen:
DÖV 2015, 801
FuR 2015, 719
NVwZ 2015, 5
NZS 2015, 5
ZEV 2015, 549

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1967/12

DRsp Nr. 2015/11211

Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ; BGB § 1906 Abs. 4 ; BGB § 1906 Abs. 5 ;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen zusätzlich die Genehmigung durch das Betreuungsgericht nach § 1906 Abs. 5 BGB erforderlich ist oder ob durch Erteilen der Vorsorgevollmacht wirksam auf das Erfordernis dieser Genehmigung verzichtet werden kann.

1. Die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Beschwerdeführerin zu 1. erteilte im Jahr 2000 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht, mit der sie ihren Sohn, den Beschwerdeführer zu 2., bevollmächtigte, sie

"soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie meine Gesundheit betreffen, sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Hinsicht zu vertreten und Entscheidungen für mich und an meiner Stelle ohne Einwilligung des Vormundschaftsgerichts zu treffen und diese auszuführen bzw. zu vollziehen."

Unter "§ 3 Bereich der gesundheitlichen Fürsorge und des Selbstbestimmungsrechts" heißt es zur Unterbringung:

"Die Vollmacht berechtigt dazu, meinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Generalvollmacht umfasst auch die Befugnis zu Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 BGB , insbesondere zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zur sonstigen Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung sowie zur Vornahme von sonstigen Freiheitsentziehungsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o.a. auch über einen längeren Zeitraum."

Die Beschwerdeführerin zu 1. erreichte im Sommer 2012 die Pflegestufe III. Nachdem sie mehrfach aus einem Stuhl oder ihrem Bett auf den Boden gefallen war und sich dabei Verletzungen zugezogen hatte, willigte der Beschwerdeführer zu 2. in Ausübung der Vollmacht ein, Gitter am Bett der Beschwerdeführerin zu 1. zu befestigen und diese tagsüber mit einem Beckengurt im Rollstuhl zu fixieren.

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. September 2011 genehmigte das Amtsgericht Heilbronn die Einwilligung des Beschwerdeführers zu 2. in die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. § 1906 Abs. 5 BGB sei anwendbar; das Amtsgericht könne die Norm nicht wirksam für verfassungswidrig erklären oder ignorieren. Ein Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG sei nicht angezeigt, da das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 (BVerfGK 15, 1) - keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 1906 BGB geäußert habe.

In ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde führten die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. aus, dass die Beschwerdeführerin zu 1. keine Kontrolle durch staatliche Einrichtungen gewollt und dies in ihrer Vollmacht durch die Formulierung, Entscheidungen sollten "ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts" getroffen werden, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Das Amtsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 1906 Abs. 5 BGB dispositiv sei und von der Betroffenen in Anwendung ihres verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen werden könne. § 1906 Abs. 5 BGB müsse im Lichte des Grundgesetzes gesehen werden und deshalb zwingend von dem betroffenen Personenkreis abbedungen werden können; andernfalls sei die Norm verfassungswidrig. Nach dem Recht auf Selbstbestimmung könne jede Person zu ihrem eigenen Schutz auf gesetzliche Kontrollrechte verzichten. Diese Rechtsauffassung sei auch vom Willen des Gesetzgebers getragen, was sich an der 2009 neu geschaffenen Regelung zur verbindlichen Patientenverfügung zeige. Überdies wohne die Beschwerdeführerin zu 1. in einem Pflegeheim und werde durch wechselndes Personal betreut, mindestens einmal im Monat komme ein Hausarzt zur Kontrolle. Bei Missbrauch der Vollmacht gebe es das Instrument der Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB , weswegen eine weitere gerichtliche Kontrolle nach § 1906 Abs. 5 BGB nicht erforderlich, sondern lediglich formale Gesetzespflicht sei.

Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 nicht abhalf, wies das Landgericht Heilbronn sie mit angegriffenem Beschluss vom 15. Dezember 2011 als unbegründet zurück. Mit der General- und Vorsorgevollmacht habe die Betroffene nicht auf das betreuungsgerichtliche Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen verzichtet. Der durch § 1906 Abs. 4 BGB in Bezug genommene § 1906 Abs. 2 BGB konkretisiere die Verfahrensgarantie des Art. 104 Abs. 2 GG . Dieser im Grundgesetz verankerte formale Schutz, dem zufolge über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung ein Richter zu entscheiden habe, könne nicht durch rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Betroffenen aufgegeben werden. Die einseitige Berufung auf das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht führe nicht weiter. Zu beachten sei auch die mit Art. 104 Abs. 2 GG untrennbar im Zusammenhang stehende materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG . Außerdem übersehe die Beschwerde, dass bei Aufgabe des betreuungsgerichtlichen Schutzes dem Missbrauch der Vollmacht auch durch die Anordnung einer Kontrollbetreuung nicht mehr begegnet werden könne.

3. Mit ihrer gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegten Rechtsbeschwerde rügten die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG . Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in BVerfGK 15, 1 ausgesprochen, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dem Schutz der Betroffenen diene. Der Beschluss habe aber auch die Frage aufgeworfen, ob die Kontrolle zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen zugleich einen Eingriff in deren Selbstbestimmungsrecht darstellen könne. Diese Frage sei zu bejahen. Die Betreuung tangiere stets die Freiheit der Selbstbestimmung und habe einen Doppelcharakter als soziale Leistung und Eingriff in die Freiheit des Betroffenen. Nichts anderes könne für die in § 1906 Abs. 5 BGB vorgesehene gerichtliche Kontrolle gelten, die nur dann als Eingriff in die Selbstbestimmung der Betroffenen hinzunehmen sei, wenn sie deren Wohl diene. Andernfalls mache § 1906 Abs. 5 BGB die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich der Vorsorgevollmacht zum Normalfall und diese damit wertlos; unter der Überschrift der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts kehre die Norm die Verhältnisse zu einer staatlichen Bevormundung in diesem Bereich als Regelfall um. Das Ziel, die Privatautonomie des Vollmachtgebers zu stärken und staatliche Einmischung zu vermeiden, werde damit verfehlt.

Die zeitliche Befristung der Genehmigung mache zudem die wiederholte gerichtliche Entscheidung erforderlich, was für Betroffene und Bevollmächtigte mit erheblichen Kosten verbunden sei. Der darin liegende Eingriff sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil bei Verdacht des Missbrauchs der Vollmacht jederzeit etwa auf Antrag der Pflegeeinrichtung eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB angeordnet werden könne. Die Behauptung des Landgerichts, die Kontrollbetreuung könne den Schutz nicht gewährleisten, sei nicht nachvollziehbar. Sonstige Gründe für die Missachtung des durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin zu 1. seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der in Art. 104 Abs. 2 GG normierte Richtervorbehalt gelte nur für den Fall einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsbeschränkung durch die öffentliche Gewalt. Beruhe die Freiheitsbeschränkung auf Selbstbestimmung, sei der Richtervorbehalt von vornherein nicht tangiert.

Der Gesetzgeber habe auch die Patientenverfügung ausdrücklich anerkannt und in § 1904 Abs. 5 BGB eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nur vorgesehen, wenn zwischen Bevollmächtigtem und Arzt unterschiedliche Auffassungen oder Zweifel über den Behandlungswillen der Betroffenen bestünden. Die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts sei vom Gesetzgeber selbst für diesen besonders einschneidenden Bereich lebensverlängernder Maßnahmen unterstrichen worden und müsse erst recht bei der Einwilligung in weit weniger einschneidende Maßnahmen zum Tragen kommen. Die Anwendung des § 1906 Abs. 5 BGB unter Missachtung des eindeutig zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willens der Betroffenen sei daher mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar. Wäre die Norm gleichwohl unabdingbar, so wäre sie verfassungswidrig. Deshalb müsse die Norm verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die gerichtliche Genehmigung trotz wirksamer Vollmacht nur in den Fällen eingeholt werden müsse, in denen auch die Voraussetzungen für die Bestellung einer Kontrollbetreuung vorlägen.

Mit angegriffenem Beschluss vom 27. Juni 2012 wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Auf die durch § 1906 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 , Abs. 2 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung der durch den Bevollmächtigten erteilten Einwilligung könnten die Betroffenen nicht vorgreifend verzichten. Dies folge aus der Natur des Überprüfungsgegenstandes. Der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BGB diene dem Schutz der Betroffenen (mit Hinweis auf BTDrucks 13/7158 S. 34). Unter die Kontrolle des Betreuungsgerichts sei nicht die in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts erfolgte Entscheidung der Betroffenen gestellt, sondern die gesetzesgemäße Handhabung der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten. Damit solle sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht im Sinne der Betroffenen ausgeübt werde. Diese Kontrolle diene der Sicherung des - in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts - artikulierten Willens der Betroffenen. Die zugleich hierin liegende Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht schrankenlos, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Diese sehe ein Genehmigungsverfahren nach § 1906 Abs. 2 BGB zwingend vor, dessen Verhältnismäßigkeit angesichts der möglichen Tragweite freiheitsentziehender Maßnahmen außer Zweifel stehe.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 1906 Abs. 5 BGB . Sie rügen eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin zu 1. Zur Begründung wiederholen sie ihren Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren.

III.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. Durch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Genehmigung der Einwilligung in die zusätzlichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aufgrund von § 1906 Abs. 5 BGB aussprechen, werden die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. nicht in ihren Grundrechten verletzt.

1. Die in § 1906 Abs. 5 BGB festgeschriebene Verpflichtung, vor zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen trotz Einwilligung der durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten eine gerichtliche Genehmigung der Einwilligung einholen zu müssen, greift zwar in das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Das Recht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist (BVerfGE 59, 275 <278>; stRspr.). Diese Voraussetzung erfüllt die angegriffene Vorschrift des § 1906 Abs. 5 BGB , aufgrund derer die Fachgerichte die Einwilligung des Beschwerdeführers zu 2. in die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bezüglich der Beschwerdeführerin zu 1. genehmigt haben.

a) Der in der Pflicht zur Einholung einer gerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Bevollmächtigten in die zusätzlichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen liegende Eingriff ist allerdings nicht ohne Weiteres bereits vor dem Hintergrund des in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG festgeschriebenen Richtervorbehalts gerechtfertigt. Auch soweit dessen unmittelbare Geltung bei einer durch den staatlich bestellten Betreuer veranlassten zusätzlichen Freiheitsbeschränkung des Betroffenen feststeht (vgl. für das Rechtsinstitut der Vormundschaft BVerfGE 10, 302 <302; 326 f.>), ist die entsprechende Anwendung des Richtervorbehalts auf einen nach privatautonomen Grundsätzen bestellten Bevollmächtigten, der die öffentlichrechtliche Bestellung eines Betreuers entbehrlich macht, zweifelhaft. Das die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung ersetzende Institut der Vorsorgevollmacht beruht auf einer privatautonomen Entscheidung, die darauf gerichtet ist, bei Verlust eigener Entscheidungsfähigkeit nicht unter staatliche Fürsorge gestellt, sondern durch (vertraute) Privatpersonen verantwortungsvoll versorgt zu werden. Dies weckt Zweifel an dem den Richtervorbehalt erfordernden öffentlichrechtlichen Charakter der Freiheitsentziehung (vgl. für ein ausdrückliches Offenlassen entsprechender Anwendung des Art. 104 Abs. 2 GG auf eine von Eltern veranlasste Unterbringung der Kinder BVerfGE 10, 302 <328>), kann hier aber dahinstehen.

b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - [...], Rn. 13). Dabei ist einhellig anerkannt, dass es im Rahmen des straf- und zivilrechtlichen Freiheitsschutzes (§ 239 StGB , § 823 BGB ) bei der Bestimmung, ob eine Verletzung der Freiheit des Betroffenen vorliegt, lediglich auf dessen tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen seines gesetzlichen Vertreters ankommt (BVerfGE 10, 302 <309>) und fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht von vornherein entfallen lässt (vgl. BVerfGE 10, 302 <309>; 58, 208 <224>; 128, 282 <301>). Vielmehr kann sich für Betroffene, die zur Bildung eines vernünftigen Willens nicht mehr in der Lage sind und denen die Notwendigkeit der zusätzlichen Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden kann, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung der Freiheit als besonders bedrohlich darstellen (vgl. für eine vergleichbare Wertung bei medizinischer Zwangsbehandlung eines krankheitsbedingt nicht mehr Einsichtsfähigen BVerfGE 128, 282 <301>).

Insbesondere dieses subjektive Bedrohlichkeitsempfinden wird in der konkreten Situation der Freiheitsbeschränkung nicht dadurch gemindert, dass die Betroffenen im zeitlichen Vorfeld zu einem Zeitpunkt umfassender Vernunft und Geschäftsfähigkeit vorgreiflich in derartige Beschränkungen eingewilligt oder erklärt haben, die Entscheidung über solche Beschränkungen in die alleinige Verantwortung bestimmter Vertrauenspersonen legen zu wollen. Im Hinblick darauf, dass für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch das subjektive Empfinden von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 89, 315 <324>; 128, 282 <303>), macht es in diesem konkreten Fall für die Grundrechtsträgerin keinen Unterschied, ob ihr aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den zur Vorsorge Bevollmächtigten Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit angelegt werden sollen. Die Maßnahme stellt sich im konkreten Moment unabhängig von vorangegangenen Einverständniserklärungen gleich bedrohlich als Beschränkung der persönlichen Freiheit dar und ist auch in diesen Fällen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ohne (zusätzliche) Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit andere Rechtsgüter der Betroffenen wie deren körperliche Unversehrtheit oder gar deren Leben verletzt zu werden drohten. Es entspricht daher der Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten, wenn der Gesetzgeber in § 1906 Abs. 5 BGB die Zulässigkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Einwilligung des Bevollmächtigten in derartige Freiheitsbeschränkungen unter ein gerichtliches Genehmigungserfordernis stellt.

c) Der zugleich hierin liegende Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf diesen Schutz verhältnismäßig. Das vom Beschwerdeführer zu 2. angeführte Argument, die Neufassung des § 1904 Abs. 4 BGB gebiete, erst recht bei dem weniger schweren Eingriff zusätzlicher Freiheitsbeschränkungen auf das gerichtliche Genehmigungserfordernis zu verzichten, verkennt, dass der Anwendungsbereich des § 1906 BGB ein anderer ist als derjenige des § 1904 BGB . Die im Rahmen von § 1906 BGB zu ergreifenden Maßnahmen setzen begrifflich voraus, dass die Betroffenen einen sich gegen die Beschränkung richtenden natürlichen Willen noch bilden und diesen auch zum Ausdruck bringen können. Andernfalls wäre der Anwendungsbereich der Norm bereits nicht eröffnet, und es läge keine (zusätzliche) Freiheitsbeschränkung vor. Bei Maßnahmen im Rahmen von § 1906 BGB besteht also immer eine Diskrepanz zwischen dem natürlichen Willen der Betroffenen, der freiheitsbeschränkenden Maßnahme und (möglicherweise) dem vormals "vernünftig" geäußerten Willen.

Dagegen geht es im Rahmen von § 1904 BGB darum, festzustellen, ob die Einwilligung in die anstehende Maßnahme tatsächlich dem ermittelten, individuellmutmaßlichen Patientenwillen entspricht (vgl. die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 1904 Abs. 4 , BTDrucks 16/8442, S. 19), wobei gerade nach Maßgabe des § 1901a BGB immer auch der akute natürliche Wille in die Bestimmung des Gewollten mit einzubeziehen ist. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Prüfung alle Gesichtspunkte, die sich aus der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation der Betroffenen ergeben, insbesondere auch die Prüfung, ob das aktuelle Verhalten der nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten konkrete Anhaltspunkte dafür zeigt, dass sie unter den gegebenen Umständen den zuvor schriftlich geäußerten Willen nicht mehr gelten lassen wollen (BTDrucks 16/8442, S. 14 f.). Derartige Anhaltspunkte können sich nach der Gesetzesbegründung insbesondere aus dem situativ- spontanen Verhalten der Patienten gegenüber vorzunehmenden oder zu unterlassenden ärztlichen Maßnahmen ergeben (vgl. BTDrucks 16/8442, S. 15). Die nach § 1904 BGB vorzunehmenden Maßnahmen sollen also dem Willen der Patienten (der auch unter Einbeziehung des - nur noch - natürlichen Willens zu ermitteln ist) entsprechen; erst soweit über dessen Inhalt keine Einigkeit erzielt werden kann, ist das Gericht einzuschalten. Demgegenüber soll im Rahmen von § 1906 BGB der jedenfalls noch vorhandene natürliche Wille der Betroffenen überwunden werden. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche Handhabung der Erforderlichkeit des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses gerechtfertigt.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde darauf abstellt, dass die Möglichkeit der Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausreichenden Schutz gewährleiste, weswegen das unabdingbare gerichtliche Genehmigungserfordernis das Selbstbestimmungsrecht zu sehr beschränke, verkennt sie, dass die Bestellung eines Kontrollbetreuers nur einen nachträglichen Schutz gewähren würde. Die gegen den natürlichen Willen der Betroffenen vorzunehmende Freiheitsbeschränkung wäre keiner vorgreiflichen Kontrolle unterworfen, und bei einem im Nachhinein festgestellten Vollmachtsmissbrauch könnten die durchgeführten Maßnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. für diesen Aspekt Müller, DNotZ 1999, S. 107 <120>; vgl. für das nur nachträgliche Prüfungsrecht im Rahmen der damals gültigen Vorschriften des BGB , die hinter einer präventiven richterlichen Genehmigung zurückblieben, BVerfGE 10, 302 <307>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 24/12
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 437/11
Vorinstanz: AG Heilbronn, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 362/11
Fundstellen
DÖV 2015, 801
FuR 2015, 719
NVwZ 2015, 5
NZS 2015, 5
ZEV 2015, 549