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BGH - Entscheidung vom 30.07.2015

VII ZR 52/14

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen VII ZR 52/14

DRsp Nr. 2015/14933

Zurückweisung von Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer Revision; Erstreckung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf einen Feststellungsantrag

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Dem Tenor des Berufungsurteils und dem Gesamtinhalt der Gründe dieses Urteils ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Zahlungsantrag beschränkt, sondern zugleich auch durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO ) über den Feststellungsantrag befunden hat, wobei es, soweit die Beklagten zu 1 und 2 betroffen sind, die Feststellungsverurteilung des Landgerichts bestätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531 , [...] Rn. 6 m.w.N.).

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen im Beschwerdeverfahren verursachten Kosten als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1 ZPO , § 100 Abs. 4 ZPO , § 101 ZPO ).

Gegenstandswert: bis 1.400.000 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 529/05
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 85/12