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BGH - Entscheidung vom 16.04.2015

2 ARs 96/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 96/15

DRsp Nr. 2015/8363

Zurückweisung eines Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.

Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.

Vorinstanz: AG Cuxhafen, - Vorinstanzaktenzeichen 115 Js 28089/14