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BGH - Entscheidung vom 20.08.2015

IX ZB 38/15

Normen:
GVG § 133

BGH, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen IX ZB 38/15

DRsp Nr. 2015/16253

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 16. Juli 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 133 ;

Gründe

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2015 auszulegende Eingabe des Beklagten vom 16. Juli 2015 gibt keine Veranlassung zu einer Fortsetzung des abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens. Die Akten sind dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht (§ 133 GVG ) durch das Oberlandesgericht Hamburg vorgelegt worden, weil der Beklagte gegen dessen Beschluss vom 27. März 2015 mit Schreiben vom 16. April 2015 ausdrücklich "Beschwerde" eingelegt und darin eine "Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts" begehrt hatte. Sein Rechtsmittel hatte er auch nicht zurückgenommen, nachdem er vom Oberlandesgericht Hamburg in dessen weiterem Beschluss vom 18. Mai 2015 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit hingewiesen worden war. Seine E-Mail-Anfrage vom 18. Juni 2015 enthielt ebenso wie seine weitere Anfrage vom 1. Juli 2015 keinen Vortrag zur Sache, sondern erschöpfte sich in einer Auskunftsbitte zum Geschäftsgang, die von der Geschäftsstelle des Senats beantwortet worden ist.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 309 O 64/13
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1/14