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BGH - Entscheidung vom 16.07.2015

IX ZB 33/15

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen IX ZB 33/15

DRsp Nr. 2015/14321

Zurückweisung der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss

Tenor

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Insbesondere ist kein entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden. Das Schreiben vom 5. Juni 2015 hat dem Senat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Es bestand aber keine Veranlassung, auf dessen Inhalt näher einzugehen, weil das von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bereits unzulässig ist.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 91/13
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 19/15