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BGH - Entscheidung vom 21.08.2015

VI ZA 11/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen VI ZA 11/15

DRsp Nr. 2015/16420

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 auszulegende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2015, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nicht statthaft.

Die Gegenvorstellung ist aus den im Beschluss vom 14. Juli 2015 ausgeführten Gründen zurückzuweisen. Auf den erstmals mit Schriftsatz vom 2. April 2015 vorgetragenen Gesichtspunkt, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €, kann sich der Kläger nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, [...] Rn. 4 mwN).