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BGH - Entscheidung vom 09.07.2015

I ZA 1/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen I ZA 1/15

DRsp Nr. 2015/14449

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 4892/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 2178/14