BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen I ZA 1/15
DRsp Nr. 2015/14449
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 4892/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 2178/14
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