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BGH - Entscheidung vom 05.02.2015

2 ARs 402/14

BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 402/14

DRsp Nr. 2015/5202

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat am 13. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Oktober 2014 (Az.: 20 Ws 262/14) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Im Übrigen zeigt der Vortrag des Beschwerdeführers in der Anhörungsrüge keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ergäbe.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ws 262/14