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BGH - Entscheidung vom 12.02.2015

5 StR 59/15

Normen:
StPO § 46 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 59/15

DRsp Nr. 2015/4486

Zurechnung eines Verteidigerverschuldens im Hinblick auf eine Fristversäumnis

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2014 gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335 ), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Normenkette:

StPO § 46 Abs. 1 ;

Gründe

Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung glaubhaft gemacht, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Ihm war deshalb auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 23.10.2014