Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.05.2015

V ZA 27/14

Normen:
FamFG § 76

BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen V ZA 27/14

DRsp Nr. 2015/9843

Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 ;

Gründe

Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO ). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Einreichung dieser Erklärung (oder einer gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats) grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung erforderlich; die Bezugnahme auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich - wie hier - infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 320/10, [...] Rn. 7). Besondere Gründe, die den Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten (dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 320/10, [...] Rn. 11), hat dieser nicht dargelegt.

Vorinstanz: AG Magdeburg, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 160 XIV 201/14
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 450/14