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BGH - Entscheidung vom 01.09.2015

5 StR 301/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 301/15

DRsp Nr. 2015/16642

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 - 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10, und vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34 ). Eine solche Ausnahmesituation liegt bei einem schon nicht glaubhaft gemachten "Büroversehen" nicht vor.