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BGH - Entscheidung vom 18.08.2015

5 StR 249/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 345

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 249/15

DRsp Nr. 2015/16660

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und Verfahrensrüge fristgerecht begründeten Revision

Tenor

Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 - 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10, und vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34 ). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall bei einem nicht näher ausgeführten und schon nicht glaubhaft gemachten "Büroversehen" nicht vor.

(alt: 5 StR 259/14)

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 04.02.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 345