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BGH - Entscheidung vom 19.03.2015

AnwZ (Brfg) 58/14

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 58/14

DRsp Nr. 2015/6638

Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung aufgrund der Nichtvorlage einer unwiderruflichen Nebentätigkeitserlaubnis oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. November 2014 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe

I.

1. Die am 1. Juni 1980 geborene Klägerin ist seit Ende 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie übt seit Ende 2009 die Tätigkeit einer selbständigen Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit zunächst einem, später dann mit zwei Rechtsanwälten in der S. gasse in C. aus. Am 24. August 2012 schloss sie einen Anstellungsvertrag (AV) über eine Teilzeitbeschäftigung bei der H. als Mitarbeiterin der dortigen Krankenversicherung (PKV Betrieb). Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es nicht, Kunden zu akquirieren und Versicherungsverträge abzuschließen. Nach § 3 Abs. 1 AV beträgt die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 20 Stunden in der Woche an fünf Tagen. Gemäß einer zwischen der H. und dem Betriebsrat C. am 23. Juli 2012 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung muss die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf die Kalenderwochen oder Arbeitstage verteilt werden. Der Arbeitszeitrahmen erstreckt sich von montags bis freitags, jeweils von 7.00 Uhr bis 20.15 Uhr. Eine Kernarbeits- bzw. Mindestarbeitszeit besteht nicht. Unter Beachtung der in der Betriebsvereinbarung niedergelegten Rahmenbedingungen kann der einzelne Mitarbeiter seine tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmen. Für jeden Mitarbeiter wird dabei ein Gleitzeitkonto geführt, in dem die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der individuellen Sollarbeitszeit gegenübergestellt wird. Das Gleitzeitkonto eines Mitarbeiters darf dabei zum Monatsende einen Saldo von +50 Stunden nicht überschreiten bzw. von -25 Stunden nicht unterschreiten. Für Teilzeitkräfte gelten - je nach deren Umfang - reduzierte Vorgaben. Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO , da die Klägerin keine unwiderrufliche Nebentätigkeitserlaubnis beziehungsweise Freistellungserklärung ihres Arbeitgebers vorgelegt habe, die es ihr gestatte, auch während der Arbeitszeit anwaltlich tätig zu sein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Teilzeitbeschäftigung mit dem Anwaltsberuf bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5-5/13