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BGH - Entscheidung vom 15.04.2015

4 StR 509/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 StR 509/14

DRsp Nr. 2015/7579

Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern S. und Si. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zu der wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom Wahlverteidiger des Angeklagten B. beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlass. Der Pflichtverteidiger hat die Revision rechtzeitig mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Die Ausführungen des Wahlverteidigers zur Sachrüge hat der Senat zur Kenntnis genommen. Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist schon deshalb kein Raum, weil es an der Nachholung einer entsprechenden Rüge fehlt.

2. Eine Erstattung der dem Nebenkläger E. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beiderseits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 57. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 02.05.2014