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BGH - Entscheidung vom 24.03.2015

VIII ZB 91/14

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZB 91/14

DRsp Nr. 2015/6524

Weitere Mitwirkung wegen Befangenheit abgelehnter Richter bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen

Tenor

Das gegen "den Senatsvorsitzenden" gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 20. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 10.480,06 €.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, [...] Rn. 1 mwN). Das ist hier der Fall.

a) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, [...] Rn. 3 f. mwN). So verhält es sich im Streitfall.

b) Das zudem nicht näher personifizierte Ablehnungsgesuch des Beklagten, der am 22. Dezember 2014 ohne Beifügung weiterer Unterlagen eigenhändig eine Rechtsbeschwerdeschrift gegen den seine ebenfalls eigenhändig eingelegte Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts eingereicht hatte, beschränkt sich in seinem der Polemik entkleideten Kern auf den Vorwurf, "der Vorsitzende" habe offensichtlich begründete Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist sowie auf eine gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszusprechende Anordnung, einen Nachweis der Berechtigung zur Prozessführung vorzulegen, missachtet, indem er einen dazu weder zuständigen noch fachlich kompetenten Rechtspfleger damit betraut habe, ihn - den Beklagten als "Volljuristen" - auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hinzuweisen, anstatt die gebotene Entscheidung über die gestellten Anträge herbeizuführen, zumindest aber nichts unternommen habe, um dieses rechtsprechungsvereitelnde Verhalten der Justizverwaltung zu verhindern. Diese Vorwürfe sind zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.

Die Senatsvorsitzende war bis zum Eingang des Schreibens des Beklagten vom 20. Februar 2015 mit der Sache nicht befasst. Eine sofortige sachliche Befassung mit der eingelegten Rechtsbeschwerde und der damit verbundenen weiteren Anträge war angesichts der auf der Hand liegenden Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels ersichtlich auch nicht veranlasst. Denn eine - wie hier - bei dem Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde unterliegt dem in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelten Anwaltszwang, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit seit langem geklärt ist (BVerfG, WM 2011, 989 mwN); ein von der Partei gleichwohl eigenhändig eingelegtes Rechtsmittel stellt deshalb nach allgemeiner Auffassung keine wirksame Prozesshandlung dar (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1984 - IX ZR 33/83, BGHZ 90, 249 , 252 f.; vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339 , 342; vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02, NJW-RR 2004, 755 unter 2 a; BAG, NJW 2014, 247, 248). Das gilt in gleicher Weise für den mit der Rechtsmitteleinlegung verbundenen Fristverlängerungsantrag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 22 mwN; vom 30. September 2008 - VIII ZB 63/08, WuM 2008, 678 Rn. 9; vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 unter II 1 a bb) und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2; vom 12. August 2009 - XII ZA 30/09, [...] Rn. 3; vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJWRR 2004, 936 unter II 1). Die vom Beklagten zum Gegenstand seines Befangenheitsantrages gemachten Verfahrensweise ist mithin zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, da sie angesichts der Entbehrlichkeit jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst eine Befangenheit von vornherein nicht zu belegen vermag.

Nichts anderes gilt für die Vorbefassung des Rechtspflegers im Rahmen einer vorzunehmenden Formalienprüfung. Denn nach dem seit jeher bei dem Bundesgerichtshof bestehenden Geschäftsgang ist dem Rechtspfleger in seiner Eigenschaft als Beamter des gehobenen Dienstes (vgl. § 27 Abs. 2 RPflG ) gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtspflegeraufgaben beim Bundesgerichtshof und für die Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten der Geschäftsstelle sowie den gehobenen Dienst bei den Senaten unter anderem die Aufgabe der Formalienprüfung bei Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelbegründung sowie eine damit verbundene Führung des Schriftverkehrs mit den Beteiligten übertragen. Woraus sich durch diese (Vor-)Befassung vor einer eigenen Prüfung der Fragen durch den Senat eine Befangenheit der Senatsvorsitzenden ergeben sollte, ist gleichermaßen unerfindlich.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 unter II 2; vom 4. Februar 2015 - I ZB 118/14, [...] Rn. 1). Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über den Einstellungsantrag, da mit der Verwerfung der Beschwerde feststeht, dass die für den Einstellungsantrag erforderliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben ist.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 255/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 234/13