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BGH - Entscheidung vom 15.09.2015

II ZR 168/14

Normen:
ZPO § 522a

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen II ZR 168/14

DRsp Nr. 2015/18615

Vorliegen eines Prospektfehlers im Rahmen des zu erwartenden Gewinns bei einer Anlageberatung

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522a ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 522a;

Gründe

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. April 2015 Bezug genommen. Der Schriftsatz vom 1. September 2015 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Der Senat hat sich im Hinweisbeschluss mit den Rügen der Revisionsbegründung zur Fehlerhaftigkeit der Unternehmensplanung befasst. Auch unter Berücksichtigung des in erheblichem Umfang neuen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 1. September 2015 liegt kein Prospektfehler vor. Aus dem Gesamtbild, das der Prospekt dem Anlageinteressenten bei der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN), ist für diesen erkennbar, dass die Planzahlen einschließlich des jeweils ausgewiesenen Gewinns/Verlusts auf Seite 26 des Prospekts die anfallende Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht berücksichtigen. Der Anleger wird auch nicht durch die Ausweisung eines zu hohen - ohne Berücksichtigung der anfallenden Körperschaft- und Gewerbesteuer berechneten - Gewinnvorab zu Gunsten der Beklagten in der Unternehmensplanung über eine zu hohe Gewinnerwartung getäuscht. Ein überhöhter Gewinnvorab beeinflusst den Gewinn der Gesellschaft nicht positiv, sondern negativ. Dass die Beklagte tatsächlich einen zu hohen Gewinnvorab erhielt, lässt sich der Darstellung der Unternehmensplanung auf Seite 26 des Prospekts weder entnehmen noch führte dies zur Unrichtigkeit des Prospekts.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 205/12
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 110/13